Inhaltsverzeichnis
- Juristische Definition - Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB
- Ausnahme für volljährige Geschäftsunfähige: § 105a BGB
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen ab dem siebten Lebensjahr: § 106 BGB
- Ausnahme für lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte
- Taschengeldparagraph: § 110 BGB
- Partielle Geschäftsfähigkeit: §§ 112 und 113 BGB
- Rechtsgeschäfte mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters: § 112 BGB
- Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters: § 113 BGB
- Beispiel zur Veranschaulichung der Geschäftsfähigkeit
Beschränkte Geschäftsfähigkeit von Kindern (© Hadafee / Fotolia.com)
Geschäftsfähigkeit ist ein zentraler Begriff im deutschen Recht und bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, rechtswirksame Verträge und andere Rechtsgeschäfte abzuschließen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt die Grundlagen der Geschäftsfähigkeit in den §§ 104 ff. BGB fest.
Juristische Definition - Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit einer Person, gültige Willenserklärungen abzugeben und somit Verträge und andere Rechtsgeschäfte abzuschließen. Sie ist in vier Kategorien unterteilt:
- volle Geschäftsfähigkeit,
- beschränkte Geschäftsfähigkeit,
- partielle Geschäftsfähigkeit und
- Geschäftsunfähigkeit.
Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB
Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aufgrund einer geistigen Störung ihre freie Willensbestimmung nicht ausüben können, gelten nach § 104 BGB als geschäftsunfähig. Geschäftsunfähige Personen können keine rechtswirksamen Willenserklärungen abgeben, sodass Verträge, die von ihnen geschlossen wurden, von Anfang an ungültig sind.
Ausnahme für volljährige Geschäftsunfähige: § 105a BGB
Volljährige Personen, die geschäftsunfähig sind, können gemäß § 105a BGB ein Geschäft des täglichen Lebens wirksam abschließen, wenn die Leistung und Gegenleistung bereits erbracht wurden. Diese Regelung verhindert, dass geschäftsunfähige Volljährige im Alltag benachteiligt werden.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen ab dem siebten Lebensjahr: § 106 BGB
Minderjährige ab dem siebten Lebensjahr sind gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Sie können Willenserklärungen abgeben, benötigen aber in einigen Fällen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, um eine wirksame Willenserklärung abzugeben. Ohne vorherige Zustimmung des Vertreters sind solche Willenserklärungen schwebend unwirksam. Eine Genehmigung durch den Vertreter ist erforderlich, damit die Erklärung wirksam wird.
Ausnahme für lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte
Lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte, die die rechtliche Stellung des Minderjährigen verbessern, ohne dass er dabei Verpflichtungen eingeht, können ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden. Beispiele hierfür sind die Annahme einer Schenkung oder die Einlösung von Geschenkgutscheinen.
Taschengeldparagraph: § 110 BGB
Eine wichtige Regelung im Minderjährigenrecht ist der sogenannte Taschengeldparagraph in § 110 BGB. Er besagt, dass Verträge, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen wurden, wirksam sind, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Partielle Geschäftsfähigkeit: §§ 112 und 113 BGB
Eine partielle Geschäftsfähigkeit ermöglicht es einer Person, nur in bestimmten Bereichen wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen. Sie wird häufig bei Personen angewendet, die aufgrund von geistigen oder psychischen Störungen nicht in der Lage sind, alle Aspekte eines Vertrags zu verstehen oder abzuwägen.
Rechtsgeschäfte mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters: § 112 BGB
Gemäß § 112 BGB kann eine partiell geschäftsfähige Person bestimmte Arten von Rechtsgeschäften nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters abschließen. Ohne die Zustimmung des Vertreters sind die Willenserklärungen schwebend unwirksam.
Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters: § 113 BGB
§ 113 BGB regelt, dass eine partiell geschäftsfähige Person bestimmte Rechtsgeschäfte auch ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters abschließen kann, wenn sie in der Lage ist, die Tragweite des Geschäfts vollständig zu verstehen und die erforderliche Zustimmung nicht erteilt wurde. Dies ist der Fall, wenn die Person fähig ist, die Bedeutung und Folgen des Geschäfts zu erkennen und in der Lage ist, vernünftig und eigenverantwortlich zu handeln.
Beispiel zur Veranschaulichung der Geschäftsfähigkeit
Ein 15-jähriger Jugendlicher möchte ein Fahrrad kaufen. Da er beschränkt geschäftsfähig ist, benötigt er grundsätzlich die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Wenn er jedoch das Fahrrad mit seinem Taschengeld bezahlt, das ihm von seinen Eltern zur freien Verfügung überlassen wurde, ist der Kaufvertrag gemäß § 110 BGB wirksam, auch ohne vorherige Zustimmung der Eltern.
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