Inhaltsverzeichnis
- Zweck und Anwendungsbereich der Sicherheitsüberprüfung
- Arten von Sicherheitsüberprüfungen
- Einfache Sicherheitsüberprüfung Ü1
- Erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü2
- Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Ü3
- Inhalte der einzelnen Prüfungsarten
- Abgabe einer Sicherheitserklärung durch die zu überprüfende Person
- Sicherheitsüberprüfungen Ü1, Ü2 und Ü3 - Ablehnungsgründe
- Rechtsmittel und Rechtsschutz bei negativer Sicherheitsbewertung
Sicherheitsüberprüfung Ü1, Ü2 & Ü3. (© putilov_denis/ Fotolia.com)
Der Begriff Sicherheitsüberprüfung bezeichnet nach seiner Legaldefinition die Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (vgl. § 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz [SÜG]).
In Deutschland regelt das SÜG die Voraussetzungen für, den Anwendungsbereich sowie die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen.
Zweck und Anwendungsbereich der Sicherheitsüberprüfung
Die Sicherheitsüberprüfung dient dem Zweck, individuell festzustellen, ob einer Person eine sicherheitsstaatliche und sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob Anzeichen tatsächlicher Art vorliegen, die gegen die Übertragung einer solchen Tätigkeit an die betroffene Person sprechen und aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes sogar verbieten. Diese Anhaltspunkte werden als Sicherheitsrisiken bezeichnet und sind in der Regel gegeben, wenn
- Zweifel hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit der Person vorliegen;
- die Person potentiell aufgrund von Werbungsversuchen fremder Nachrichtendienste eine besondere Gefährdung darstellt und vor allem die Gefahr der Erpressbarkeit besteht;
- Zweifel hinsichtlich des Bekenntnisses zur freiheitlichen und demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes [GG] und der Bereitschaft zum jederzeitigen Eintritt für deren Erhaltung bestehen.
Jede Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll („betroffene Person“), ist vor der Übertragung der Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, was die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person erfordert, es sei denn es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt (vgl. § 2 Absatz 1 SÜG). Bei bestimmten Arten der Sicherheitsüberprüfung sollen zudem volljährige Ehegatten, Lebenspartner, Partner oder Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden (vgl. § 2 Absatz 2 SÜG).
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt eine Person gemäß § 1 Absatz 2 SÜG aus, wer
- Zugang zu Verschlusssachen hat oder sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen kann, die als „STRENG GEHEIM“, „GEHEIM“, oder „VS-VERTRAULICH“ eingestuft sind oder die Verschlusssachen internationaler Einrichtungen sind und die Bundesrepublik verpflichtet ist, nur sicherheitsgeprüften Personen Zugang zu gewähren (vgl. Nr. 1 und 2)
- in einer Behörde oder Stelle tätig werden will, die als Nationale Sicherheitsbehörde erklärt wurde (vgl. Nr. 3).
- nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung im Sinne des SÜG unterliegt, so zum Beispiel Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden wollen (vgl. Nr 4 sowie § 68 Bundeskriminalamtgesetz [BKAG]).
Eine weitere Art von sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten sind solche, die innerhalb einer lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtung oder an besonders sicherheitsempfindlichen Stellen des Bundesministeriums für Verteidigung wahrgenommen werden (sollen) (vgl. § 1 Absatz 4 und Absatz 5 SÜG).
Arten von Sicherheitsüberprüfungen
Gemäß § 7Absatz 1 SÜG werden in Deutschland drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen mit aufsteigenden Stufen unterschieden:
Einfache Sicherheitsüberprüfung Ü1
Gemäß § 8 Absatz 1 SÜG wird die einfache Sicherheitsüberprüfung bei Personen durchgeführt, die Zugang zu „VS-VERTRAULICH“ eingestuften Verschlusssachen haben oder sich verschaffen können oder Tätigkeiten in einer Nationalen Sicherheitsbehörde wahrnehmen sollen.
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü2
Gemäß § 9 Absatz 1 SÜG wird die erweiterte Sicherheitsprüfung durchgeführt bei Personen, die Zugang zu „GEHEIM“ eingestuften oder einer hohen Anzahl von „VS-VERTRAULICH“ eingestuften Verschlusssachen haben oder sich verschaffen können sowie bei Personen, die in einer lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtung oder im Bundesverteidigungsministerium tätig werden sollen.
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Ü3
Diese Art der Sicherheitsüberprüfung ist schließlich gemäß § 10 SÜG bei Personen durchzuführen, die Zugang zu „STRENG GEHEIM“ eingestuften oder einer hohen Anzahl von „GEHEIM“ eingestuften Verschlusssachen haben oder sich verschaffen können sowie Personen, die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder einer vergleichbaren Einrichtung Tätigkeiten wahrnehmen sollen.
Die jeweiligen Vorschriften enthalten zudem Ausnahmeregelungen, nach denen auf die Sicherheitsüberprüfungen verzichtet werden kann. Die Zuständigkeit für die Durchführung der jeweiligen Sicherheitsüberprüfung im Einzelfall ergibt sich aus § 3 SÜG.
§ 7 Absatz 2 SÜG sieht zudem vor, dass die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung angeordnet werden kann, wenn sich bei der Überprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben. Die Durchführung der nächsthöheren Sicherheitsüberprüfung erfordert die erneute Zustimmung der betroffenen Person.
Darüber hinaus sieht das Gesetz auch Wiederholungsprüfungen für Personen vor, die bereits mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut worden sind (vgl. § 1 Absatz 1 SÜG). Diese sind in der Regel alle fünf Jahre durchzuführen.
Inhalte der einzelnen Prüfungsarten
Die Inhalte und Maßnahmen, zu denen die zuständige Behörde im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befugt sind, sind in § 12 SÜG geregelt.
Bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung („Ü1“) werden:
- Die Angaben der gemäß § 13 SÜG abzugebenden Sicherheitserklärung (siehe Details unten) überprüft;
- die Daten und Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden bewertet;
- Auskünfte aus dem Bundeszentralregister eingeholt;
- Anfragen an das Bundeskriminalamt, das Bundespolizeipräsidium, die zuständige Staatsanwaltschaft und die Nachrichtendienste des Bundes gestellt.
Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung („Ü2“) werden:
- Alle Maßnahmen der Ü1-Prüfung vorgenommen;
- eine Identitätsüberprüfung durchgeführt;
- Anfragen an die Polizeidienststellen aller aktuellen oder vergangenen Wohnsitze der betroffenen Person gestellt (im Regelfall, um Auskünfte über die letzten fünf Jahre zu erhalten);
- der Ehegatte, Lebenspartner, Partner oder Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen (auch sie müssen der Überprüfung ihre Zustimmung geben, anderenfalls kann die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchgeführt werden).
Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen („Ü3“) werden:
- Alle Maßnahmen der Ü1- und Ü2-Prüfungen vorgenommen;
- die Referenzpersonen, welche die betroffene Person in ihrer Sicherheitserklärung angegeben hat, sowie weitere Personen, die relevante Auskünfte geben können, befragt.
§ 11 Absatz 1 SÜG enthält zudem eine Ermächtigung der zuständigen und mitwirkenden Behörden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu erheben.
Abgabe einer Sicherheitserklärung durch die zu überprüfende Person
Gemäß § 13 Absatz 1 SÜG müssen in der Sicherheitserklärung, die von der betroffenen Person abgegeben werden muss, folgende Angaben gemacht werden (es sei denn, die Ausnahmeregelungen der folgenden Absätze greifen):
1. Namen (auch frühere Namen), Vornamen, (auch frühere Vornamen)
2. Geburtsdatum, Geburtsort,
2a. Geschlecht,
3. Staatsangehörigkeit(en), einschließlich früherer Staatsangehörigkeiten,
4. Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,
5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,
6. ausgeübter Beruf,
7. Arbeitgeber und dessen Anschrift,
8. private und berufliche telefonische oder elektronische Erreichbarkeit,
9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Verhältnis zu dieser Person),
10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,
12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,
13. laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
16. anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
16a. strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,
17. Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
18. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische oder elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,
19. frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
20. die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.
Sicherheitsüberprüfungen Ü1, Ü2 und Ü3 - Ablehnungsgründe
Zweifel an der Zuverlässigkeitund damit ein Ablehnungsgrund können sich im Bereich des Geheimschutzes aus zahlreichen Anhaltspunkten ergeben.
Beispiele für Ablehnungsgründe bei der Sicherheitsüberprüfung:
- strafrechtliche Verfahren – insbesondere Verurteilungen –,
- übermäßiger Alkoholgenuss,
- Einnahme von bewusstseinsändernden Drogen oder Medikamenten,
- Verstöße gegen Dienstpflichten,
- geistige oder seelische Störungen sein.
Zudem können sich Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben, wenn ein Ehegatte, Lebenspartner/in oder Lebensgefährte/in
- strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten ist oder
- kriminellen oder extremistischen Gruppierungen angehört oder sie unterstützt.
Die Zweifel ergeben sich aus der Frage, ob der Person, die enge persönliche Beziehungen zu solchen Personen unterhält, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen anvertraut werden können. Hier kommt es auf die Einzelfallfeststellungen an.
Rechtsmittel und Rechtsschutz bei negativer Sicherheitsbewertung
Wird eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgrund des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung nicht gestattet, hat die betroffene Person das Recht, dagegen Rechtsmittel einzulegen. Die betroffene Person kann gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Widerspruch einlegen oder Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Die Klage richtet sich dabei nicht gegen die Sicherheitsüberprüfung als solche, sondern gegen die ablehnende Entscheidung über die Zuverlässigkeit im Einzelfall. Ein Anspruch auf bestimmte Tätigkeiten besteht allerdings nicht. Zudem unterliegt das Sicherheitsüberprüfungsverfahren besonderen Geheimhaltungsvorschriften, was dazu führen kann, dass bestimmte Erkenntnisse oder Gründe nur eingeschränkt oder gar nicht offenbart werden dürfen. In solchen Fällen prüft das Gericht gegebenenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit (sogenanntes in-camera-Verfahren) gemäß § 99 Abs. 2 VwGO. Die betroffene Person kann außerdem beantragen, die Sicherheitsakte einzusehen oder zumindest eine Auskunft über die wesentlichen Gründe der Ablehnung zu erhalten, soweit dem nicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
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